Beschreibung
Ihre eigene Meldestelle zu einem unschlagbar guten Preis: 439 Euro (zzgl. USt.)*
NUR FÜR NWO-MITGLIEDER UND MITGLIEDER ANDERER LANDESVERBÄNDE
Seit 2. Juni 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können aus Sicht des Gesetzgebers durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (sog. „Whistleblower“) vor Benachteiligungen wegen der Meldung von Missständen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Dazu stehen nun sogenannte interne und externe Meldestellen zur Verfügung.
Die Meldestelle nimmt Meldungen entgegen, die Verstöße im Sinne des § 2 HinSchG darstellen. Der gemeldete Verstoß muss im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen worden sein. Meldungen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder unbegründete Spekulationen oder Gerüchte wie auch falsche Verdächtigungen sind nicht geschützt.
Interne Meldestellen sind durch die privaten (und öffentlichen) Arbeitgeber einzurichten, damit der mögliche Missstand innerhalb des Unternehmens behoben werden kann. Arbeitgeber sollen durch klare und gut wahrnehmbare Hinweise auf die interne Meldestelle und ihre Aufgabe aufmerksam machen und so Anreize schaffen, damit sich Beschäftigte möglichst vorrangig an die interne Meldestelle wenden. Aus diesem Grund ist es auch sinnvoll, anonyme Meldungen an die interne Meldestelle zuzulassen.
Externe Meldestellen sind staatliche Einrichtungen. Diese sind für „externe Meldungen“ von Beschäftigten zuständig, etwa weil diese sich nicht an eine interne Meldestelle des eigenen Arbeitgebers wenden möchten. So müssen sich Whistleblower in der Regel an die „Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz“ wenden, wenn nicht spezielle Meldestellen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder beim Bundeskartellamt zuständig sind.
Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle besteht für Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 bis 249 Beschäftigten bereits seit dem 17.12.2023. Wenn keine nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgeschriebene interne Meldestelle eingerichtet bzw. betrieben wird, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 EUR. Ferner kann die unterlassene Einrichtung eines internen Meldekanals einen Compliance-Verstoß darstellen, der eine persönlichen Haftung der Leitungsperson, z.B. des Geschäftsführers (§ 43 Abs. 2 GmbHG), auslösen kann.
Auch für Unternehmen, die weniger als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, kann die freiwillige Einrichtung einer internen Meldestelle interessant sein. Denn auch deren Beschäftigte sind berechtigt, die (staatliche) externe Meldestelle zu kontaktieren.
Mit der Einrichtung einer internen Meldestelle kann auch eine Institution außerhalb des Unternehmens beauftragt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Interessenkonflikte vermieden werden. So ist die Meldestelle z. B. personell von der rechtlichen Beratung und Vertretung zu trennen.
UNSER SERVICE FÜR SIE
- Meldestelle für Hinweise auf mögliche Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder andere Missstände
- Fristgemäße Bearbeitung von Hinweisen
- Einfache Handhabung und Zugang über einen Link
- EU-rechtskonformes Hinweisgebersystem in Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Software-Anbieter
WAS DAS IPO-HINWEISGEBER-SYSTEM FÜR SIE LEISTET
- Einrichtung eines internen Meldekanals für Hinweisgeber über ein Onlineportal in deutscher und englischer Sprache
- Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber binnen der gesetzlichen Frist von 7 Tagen
- Kommunikation mit dem Hinweisgeber über das Portal
- Auf Wunsch des Hinweisgebers: Führung des gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Gesprächs mit dem Hinweisgeber
- Weiterleitung der Fakten an das Unternehmen. Dabei wird die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers stets gewahrt. Die Meldestelle ist zur Rechtsberatung nicht berechtigt.
- Rückmeldung an den Hinweisgeber binnen der gesetzlichen Frist von 3 Monaten, welche konkreten Maßnahmen ergriffen wurden
- Erfüllung der gesetzlichen Dokumentationspflichten
WEITERE VORTEILE FÜR SIE
- Fachkunde gemäß HinSchG der betreuenden IPO-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Die gesetzlich gebotene Unabhängigkeit einer bei der IPO angesiedelten internen Meldestelle ist gewährleistet.
- Eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von sensiblen Anfragen entlastet.
- Kein Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats über die Einschaltung der IPO als außenstehender Dienstleister, da die Einrichtung und Tätigkeit exakt den zwingenden gesetzlichen Regeln folgt.
*Preisfortschreibung gemäß Verbraucherpreisindex | Jährliche Kündbarkeit
Weitere Informationen und Dokumente:
IPO Mustervertrag Interne Meldestelle für NWO-Mitglieder 2025
